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I. Berechtigung gemäß dem Ingenieurgesetz
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ wird
dem Inhaber dieses Diplomprüfungs-zeugnisses über sein Ansuchen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der
gesetz-lichen Bestimmungen (BGBl. Nr. 461/1990 vom 5. Juli 1990, in
der geltenden Fassung) verliehen.
II. Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden
Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen
Verordnungen geregelt sind.
III. Berechtigungen gemäß der Gewerbeordnung
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der
Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie
in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
IV. Berechtigungen in der Europäischen Union
Dieses Zeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der
Nachweis einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Anhang D der
Richtlinie 92/51/EWG in der geltenden Fassung und ist einem Diplom
im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den
Anhang D der obzit. Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/inn/en
über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie
Absolvent/inn/en postsekundärer Ausbildungs¬gänge in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen und ähnliche
berufliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben
ausführen können.
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