chemie-ingenieurschule graz
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Hickel Andrea, DIin, Dr.in
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Abschluss
Den Abschluss bildet eine Diplomprüfung, die in zwei Teilen abgehalten wird.

  • Praktische Klausurprüfung
    am Ende des vierten Semesters. Im Rahmen dieser Prüfung sind verschiedene Aufgaben (z.B. Analyse eines Mineralwassers, Synthese eines Kunststoffes u. ä.) selbständig im chemischen Laboratorium auszuführen und ein ausführliches Protokoll über die gesamte Arbeit anzufertigen.
     
  • Mündliche, kommissionelle Prüfung
    in zwei Prüfungsfächern Mitte September am Ende der Ausbildung.
Prüfungsfächer:

  • Schwerpunktfach
    Es ist ein vorgegebenes, in Absprache mit der Schulleiterin und den prüfenden Lehrenden gewähltes Thema selbständig und über den in den Vorlesungen gelernten Stoff hinausgehend, auszuarbeiten. Diese Präsentation ist die Basis für die Prüfung.
    Die Schwerpunktprüfung setzt sich aus 2 Teilen zusammen.
    • Eine 5-7minütige Präsentation zu einer vertiefenden Frage, die in der Vorbereitungszeit ausgegeben wird. Nicht die gesamte vorbereitete Präsentation, sondern nur die Antwort auf die spezifische Frage wird präsentiert.
    • Nach der Präsentation wird ein 10minütiges Prüfungsgespräch über eine aus dem Fach kommende Frage geführt.
    Beide Teilfragen werden zur Vorbereitungszeit (15 Minuten) ausgegeben.
     
  • Komplementärfach
    Das Komplementärfach wird von der LehrerInnenkonferenz zugeteilt. Alle PrüferInnen geben Stichwortlisten zur Lernorientierung aus.
    Bei der Prüfung werden 2 Fragen zur Auswahl gestellt. Eine Frage muss von den KandidatInnen ausgewählt werden. 15minütige Vorbereitungszeit.
    Verwendung von Tabellenwerken ist gestattet. PrüferInnen stellen gezielte Fragen zu dem Stoffgebiet.
Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird ein staatsgültiges Diplomprüfungszeugnis ausgestellt.


Durch das Diplomprüfungszeugnis erworbene Berechtigungen:

I. Berechtigung gemäß dem Ingenieurgesetz

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ wird dem Inhaber dieses Diplomprüfungs-zeugnisses über sein Ansuchen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der gesetz-lichen Bestimmungen (BGBl. Nr. 461/1990 vom 5. Juli 1990, in der geltenden Fassung) verliehen.


II. Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.


III. Berechtigungen gemäß der Gewerbeordnung

Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.


IV. Berechtigungen in der Europäischen Union

Dieses Zeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der Nachweis einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG in der geltenden Fassung und ist einem Diplom im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den Anhang D der obzit. Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/inn/en über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolvent/inn/en postsekundärer Ausbildungs¬gänge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen und ähnliche berufliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausführen können.

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 01.02.2010 02:09
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