chemie-ingenieurschule graz
Home FAQ Sitemap Kurzinfo Presse Downloads Links Kontakt Impressum Log in
Schule Aufnahme Berufsbild
Titel u. Berechtigung
Ausbildung u. Berufsbild
Weiterführende Ausbildungen
AbsolventInnenverein
Jobbörse
Karrieren
Hohl Karin, Ing.in
Katholnig Eduard
Kraxner Georg
List Daniela, Ing.in
Plhak Thomas, Ing.
Raber Anita, Ing.in
Rauter Ernst
Strassegger Jakob, Ing.
Titel und Berechtigung
Mit dem Diplomprüfungszeugnis kann in Österreich nach dreijähriger Berufspraxis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit um Verleihung der Standesbezeichnung Ingenieur angesucht werden.

Die Diplomprüfung ersetzt die Lehrabschlussprüfung für die Berufe Chemielaborant, Chemiewerker, Chemiekaufmann und Chemischreiniger und ist mit den selben Gewerbeberechtigungen verbunden.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.bmwa.gv.at

http://www.bmwfj.gv.at/Berufsausbildung/
Ingenieurwesen/Seiten/Ingenieurtitel.aspx

Gesetzestext:
Hinweise auf Berechtigungen:

I. Berechtigung gemäß dem Ingenieurgesetz
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ wird dem Inhaber dieses Diplomprüfungs-zeugnisses über sein Ansuchen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der gesetz-lichen Bestimmungen (BGBl. Nr. 461/1990 vom 5. Juli 1990, in der geltenden Fassung) verliehen.

II. Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.

III. Berechtigungen gemäß der Gewerbeordnung
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.

IV. Berechtigungen in der Europäischen Union
Dieses Zeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der Nachweis einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG in der geltenden Fassung und ist einem Diplom im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den Anhang D der obzit. Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/inn/en über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolvent/inn/en postsekundärer Ausbildungs¬gänge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen und ähnliche berufliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausführen können.
nach oben
nach oben
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.12.2011 11:00
Statistik