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Titel und Berechtigung |
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Mit dem Diplomprüfungszeugnis kann in Österreich nach dreijähriger Berufspraxis beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit um Verleihung der Standesbezeichnung Ingenieur angesucht werden.
Die Diplomprüfung ersetzt die Lehrabschlussprüfung für die Berufe Chemielaborant, Chemiewerker, Chemiekaufmann und Chemischreiniger und ist mit den selben Gewerbeberechtigungen verbunden.
Nähere Informationen finden Sie unter http://www.bmwa.gv.at
http://www.bmwfj.gv.at/Berufsausbildung/
Ingenieurwesen/Seiten/Ingenieurtitel.aspx
Gesetzestext:
Hinweise auf Berechtigungen:
I. Berechtigung gemäß dem Ingenieurgesetz
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ wird
dem Inhaber dieses Diplomprüfungs-zeugnisses über sein Ansuchen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der
gesetz-lichen Bestimmungen (BGBl. Nr. 461/1990 vom 5. Juli 1990, in
der geltenden Fassung) verliehen.
II. Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung,
sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen
geregelt sind.
III. Berechtigungen gemäß der Gewerbeordnung
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der
Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in
den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
IV. Berechtigungen in der Europäischen Union
Dieses Zeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der
Nachweis einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Anhang D der
Richtlinie 92/51/EWG in der geltenden Fassung und ist einem Diplom im
Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den Anhang D
der obzit. Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/inn/en über einen
vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolvent/inn/en
postsekundärer Ausbildungs¬gänge in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union verfügen und ähnliche berufliche Verantwortungen
übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausführen können. |
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